Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Berechnung der Grundsteuer für nicht verfassungskonform befunden, weil es „gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße“ (*). Eine Neuregelung muss spätestens zum 01.01.2025 umgesetzt werden.
Grundsätze zur Neufestsetzung der Grundsteuer: Bewertung anhand des aktualisierten Immobilienwerts. Es ist bundesweiter politischer Konsens, dass die Neuregelung in der Summe zu keiner Erhöhung der Einnahmen führen soll (Aufkommensneutralität). Eine Verschiebung der Kostenbelastung zwischen den Steuerpflichtigen durch die reformierte Grundsteuer entspricht dagegen der verfassungsgerichtlichen Vorgabe. Dies bedeutet im Klartext, eine Minderbelastung einiger Grundstücke ist genau wie eine Mehrbelastung anderer Grundstücke unter Berücksichtigung der Aufkommensneutralität verfassungsrechtlich unausweichlich.
Konkrete Schritte zur Neufestsetzung der Grundsteuer:
Die neue Grundsteuerfestsetzung erfolgt in 2 Teilen:
1. Ermittlung des Grundsteuermessbetrages je Einheit nach verfassungsgemäßen landeseinheitlichen Regeln (Immobilienwert anhand von Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Baujahr, Wohnfläche & Lage)
2. Festlegung des Grundsteuerhebesatzes je nach Gemeinde
Die neue zu zahlende Grundsteuer ergibt sich aus einer Kombination beider Teile. Beim Vergleich mit der bisherigen Grundsteuer ergibt die Betrachtung nur eines Bestandteiles ein falsches Ergebnis! Die im Transparenzregister des Landes SH dargestellten Hebesätze je Gemeinde folgen dem Grundsatz der Aufkommensneutralität. Es gibt hiermit also keine höheren Steuereinnahmen für den Gemeindehaushalt. Die tatsächlichen Hebesätze sind durch den Finanzausschuss und die Ratsversammlung noch zu beschließen.
Politische Bewertung: Die SPD trägt die Ablösung der bisherigen Grundsteuer durch eine gerechtere, verfassungskonforme Regelung unter Beachtung der Aufkommensneutralität mit.
(*) Bundesministerium der Finanzen, Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer |
In der grundsätzlichen Frage, ob der Eigentümer die Grundsteuer auf die Miete/Nebenkosten umlegen darf, steht die SPD seit langem an der Seite der Mieter. Wir setzen uns dafür ein, diese Umlage auf 50% zu begrenzen.
(*) Bundesministerium der Finanzen: Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer |
Autor des Beitrages: Jan Baumann